In öffentlichen und gewerblichen Räumen werden besondere sicherheitstechnische Anforderungen an Fliesen und Platten gestellt. Weil die Oberflächen einer höheren mechanischen Belastung ausgesetzt sind als in einem Privathaushalt, muss der Boden widerstandsfähig und zudem so beschaffen sein, dass er Unfällen durch Ausrutschen entgegen wirkt. Die sicherheitstechnischen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und Berufsgenossenschaften sind zu beachten.
Öffentliche Räume
In öffentlichen Bereichen sind Bodenbeläge wie beispielsweise Fliesen mit einer Abriebsklasse von mindestens 4 vorzusehen. Als Abrieb bezeichnet man den Oberflächenverschleiß, der bei Bodenbelägen infolge mechanischer Beanspruchungen wie z.B. schleifen, reiben und kratzen auftritt. Bei glasierten Fliesen wird der Abrieb durch Veränderungen des Glanzes sichtbar. Unglasierte Steinzeugfliesen hingegen sind extrem widerstandsfähig gegen Verschleiß - ihr Verschleißwiderstand zählt zu den höchsten der Bodenbeläge. Eine unglasierte Feinsteinzeugfliese ist extrem haltbar und der Abrieb praktisch nicht sichtbar.
Glasierte Steinzeugfliesen werden bezüglich ihrer Härte/Beständigkeit in verschiedene Klassen unterteilt. Die Abriebsbeständigkeit wird vom Hersteller angegeben. Die Abriebsgruppen 1-3 entsprechen einer sehr leichten bis mittleren Beanspruchung wie beispielsweise in Wohnbereichen. Die Abriebsklasse 4 ist geeignet für öffentliche Räume mit einer starken Begehungsfrequenz, dem Begehen mit normalem Schuhwerk und intensiver Verschmutzungs- und Belastungshäufigkeit wie z.B in Verkaufsräumen und Büros. Für Bereiche mit sehr starkem Publikumsverkehr wie z.B. in Hotel-Foyers, Restaurants, Banken und Einkaufspassagen sind Fliesen der Abriebsklasse 5 zu verwenden. Fliesen dieser Klasse verfügen über einen sehr hohen Verschleißwiderstand.
Gewerbliche Räume/Arbeitsstätten
In gewerblichen Räumen sind laut Vorschrift rutschhemmende Bodenfliesen einzusetzen. Diese sind in fünf Bewertungsgruppen (R9 bis R13) eingeteilt. Die Bodenfliesen werden auf Rutschhemmung geprüft, der jeweils in einer Prüfreihe ermittelte mittlere Neigungswinkel der schiefen Ebene ist maßgeblich für die Einordnung. In den einzelnen Gruppen wird belegt, dass Fliesen bei einem Gefälle von 6-10° (R9), 10-19° (R10), 19-27°(R11), 27-35°(R12) und über 35°(R13) eine geringe oder normale bis große Rutschhemmung haben. Die Rutschhemmung R9 ist also geringer als die Rutschhemmung R13.
In Arbeitsstätten, in denen eine hohe Gefahr des Ausrutschens besteht, müssen Fliesen rutschhemmend und mit Verdrängungsraum ausgestattet sein. Das heißt, die Oberfläche der Fliese bzw. Platte muss so beschaffen sein, dass sie nicht nur dem Ausrutschen entgegenwirkt, sondern auch eine Profilierung vorweist, die verhindert, dass heruntergefallene Stoffe auf dem Boden (z.B. Fleischreste in einer Hotelküche) die Fliesenoberfläche nicht rutschgefährlich machen. Die Profilierungen können Nocken, Stege oder Körnungen sein, die Verdrängungsräume bieten, d.h. die Begehung erfolgt auf der Erhöhung (Einordnungen V4, V6, V8, V10). Zu den Arbeitsstätten mit hoher Rutschgefahr zählen Räume, in denen mit wässrigen oder schmierigen Stoffen gearbeitet wird wie z.B. in Schlachthäusern, Hotelküchen oder in der Lebensmittelverarbeitung.
Privatbereich
Im privaten Bereich gibt es keine Vorschriften, es ist trotzdem empfehlenswert - gerade bei einem Haushalt mit Kindern - rutschhemmende Fliesen zu verwenden.